02 2010
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Wie lässt sich das Recht auf humanitäre Intervention begründen? |
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Wie lässt sich das Recht auf humanitäre Intervention begründen?
Der Ansatz von Véronique Zanetti Die beiden Imperative des Völkerrechts Das Völkerrecht wird von zwei Imperativen, die oft miteinander unvereinbar sind, in die Zange genommen: - Zum einen soll es weltweit für die konkrete Umsetzung der Grundrechte der Individuen sorgen. Das Recht soll auf Seiten der Individuen gegen die Souveränität des Staates stehen, wenn dieser für sie eine Bedrohung darstellt. - Zum anderen ist der Grundsatz der Souveränität der Nationen ein zentrales Prinzip. So lautet Ziffer 7 von § 2 der Charta der UNO: „Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören (...), nicht abgeleitet werden.“ Der komplexe Ausdruck „Recht auf humanitäre Interven¬tion“ veranschaulicht diese Spannung. Die Rede ist von einer Intervention in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates, dessen Verhalten als sträflich angesehen wird. Damit stellt sich die Frage nach den Gründen, die die Aufhebung des Souveränitäts-Prinzips der Nationen rechtfertigen. Die Intervention wird als humanitäre bezeichnet, um deutlich zu machen, dass ihre Legitimität eng mit den Grundrechten der Personen zusammenhängt. Die Frage der Rechtfertigung verschiebt sich dann unvermeidlich vom Gebiet des Rechts zu dem der Ethik. Haben die Staaten ein Recht zu intervenieren, oder haben die Individuen ein Recht darauf, dass man zu ihren Gunsten interveniert, wenn sie massiven Verletzungen ihrer Grundrechte von Seiten ihrer Regierung ausgesetzt sind? Die in Bielefeld lehrende Schweizer Philosophin Véronique Zanetti ist der Frage in ihrem Beitrag Zanetti, V.: Vom Recht auf Selbstverteidigung zum Recht auf Hilfe, in: Sandkühler, H. J.: Menschenrechte in die Zukunft denken, 2008, Nomos, Baden-Baden. nachgegangen. Der Begriff „humanitäre Intervention“ gehört danach zur Erbmasse der Theorie des gerechten Krieges und der Vorstellung, dass die Staaten, in gewissen extremen Fällen – einseitig oder im Einverständnis mit anderen –, berechtigt sind, die Waffen gegen einen dritten Staat zu erheben, der eine Gruppe der eigenen Staatsbürger bedroht. Die Intervention wird dann meistens als Bestrafung gesehen: Weil das offizielle Verhalten einer Regierung gegenüber ihrer Bevölkerung sträflich ist und weil dieses Verhalten eine Bedrohung für den Frieden darstellt, darf das Angriffsverbot einseitig aufgehoben werden. Damit dieses Verbot aufgehoben werden darf, muss die Schuld schwerwiegend und die Bestrafung verhältnismäßig zur Schwere der Tat sein. Das Gewohnheitsrecht erkennt an, dass eine militärische Intervention dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um massive Menschenrechtsverletzungen handelt, d. h. Massaker, Zwangsumsiedlung oder Vertreibung eines wichtigen Teils der Bevölkerung, „ethnische Säuberung“ oder Verfolgung einer Minderheit. Unter dem Einfluss eines Individualrechts-Liberalismus besteht auf der anderen Seite eine Tendenz zu einer individualistischen Interpretation des Rechts auf humanitäre Intervention, die sich nicht leicht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip der Doktrin des gerechten Krieges in Einklang bringen lässt. Beide Konstruktionen – die staatszentrierte wie die individualrechtliche Variante – beruhen auf zwei rechtsphilosophischen Prinzipien, die so gut wie nie hinterfragt werden: nämlich dem individuellen Recht auf Selbstverteidigung einerseits und, analog, dem staatlichen Recht auf Selbstverteidigung anderseits. Aus diesen beiden Prämissen wird das Recht auf humanitäre Intervention abgeleitet. Hätten tatsächlich weder die Indivi¬duen noch die Staaten ein Recht, sich im Falle einer existentiellen Bedrohung, auch mit Gewalt, zu verteidigen, dürften sie sich weder selbst verteidigen noch einem Dritten zur Hilfe kommen. Die Erlaubnis, jemandem zu helfen, setzt voraus, dass diese Person sich selbst auch gewaltsam verteidigen darf, dass sie es unter anderen Umständen auch tun würde, aber in dieser bestimmten Situation nicht in der Lage ist, es zu tun. Besitzt sie jedoch dieses Recht nicht, darf auch kein anderer es in Vertretung ausüben. ... |
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