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05 2009

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Otfried Höffe:
Höffe: Koexistenz der Kulturen im Zeitalter der Globalisierung


1. Interkulturelle Rechtsdiskurse

Im 16. Jahrhundert, vielleicht sogar früher, gründen zwei weitsichtige Politiker, zwei Staatsmänner, mit den Führern der “Fünf zivilisierten Nationen” einen Friedens- und Völkerbund. Unter den zivilisierten Nationen könnte man Deutschland erwarten. Beginnt man nämlich – im Alphabet und für Europa – mit Frankreich und Großbritannien und schließt Italien mit Spanien an, so bliebe noch ein fünfter Platz frei. Tatsächlich besetzt ihn Seneca, aber nicht der Zeitgenosse Ciceros. Es sind fünf Irokesenstämme (Cayuga, Mohawk, Oneida, Omondoga und eben Seneca), die sich dank zweier Häuptlinge (Deganawida und Hiawatha) einige Generationen vor den Europäern (1648 in Münster und Osnabrück) auf einen Frieden verständigen und sogar vier oder fünf Jahrhunderte vor der Europäischen Einigung eine politische Gemeinschaft bilden, geleitet von zwei Oberhäuptlingen und einem Rat von 50 Häuptlingen (Sachem). (Vgl. Morgan 1851 und Tooker 1978.)

“Koexistenz der Kulturen im Zeitalter der Globalisierung“ – das Thema klingt nach einer für heute spezifischen Aufgabe. Tatsächlich stellt sie sich schon in zweierlei Hinsicht früher: sachlich früher, da sich der Kern der Aufgabe – zeigen die Irokesen – schon im subglobalen Maßstab stellt, und historisch früher, da die Globalisierung – wird ein zweites Beispiel zeigen – nicht grundsätzlich neu ist.

Den Ausdruck “Kultur” – der Moral- und Rechtsphilosophie ist er wenig vertraut – verwende ich deskriptiv. Er steht hier weder im Gegensatz zur Politik und Wirtschaft noch zur Zivilisation. Er bezeichnet vielmehr größere Gruppen mit Gemeinsamkeiten unterschiedlicher Art und unterschiedlicher Dichte. Dabei spielen Faktoren wie Sprache und Religion, wie Herkunft, Sitten und das Recht eine Rolle. Teils bilden derartige Kulturen ein eigenes Gemeinwesen oder werden durch ein Gemeinwesen nach einiger Zeit zu einer Kultur, teils sind sie Minderheiten, die es wiederum sowohl innerhalb eines Staates als auch staatenkreuzend gibt.

Als Philosoph stelle ich die jetzt normative Frage, welche Form der Koexistenz legitim ist. Die Schwierigkeiten, diese Koexistenz in der realen Welt zu etablieren, werden nicht geleugnet, sind aber hier nicht das Thema. Die Frage zielt auf eine verlässliche Koexistenzform. Deshalb bedarf es der verlässlichen Grammatik des Sozialen, des Rechts oder seiner Äquivalente. Heute geht es nicht um deren nähere Gestalt. Statt mikrologische Detailanalysen vorzunehmen, schraube ich ein Weitwinkelobjektiv ein. Ich suche gewisse Grundsätze auf und vorab die Methode, sie zu bestimmen: “Wie rechtfertigt man das für die Koexistenz legitime Recht?”

Die Richtung ergibt sich aus dem Anspruch der Sache. Um einer Minimalbedingung von Recht, der Unparteilichkeit, zu genügen, dürfen die Grundsätze nicht von einer der Parteien stammen. Statt die europäisch-amerikanische Rechtskultur zu privilegieren, In der Rechtstheorie berufen sie sich nicht auf spezifische Elemente einer Rechtskultur, weder auf deren normative Grundsätze noch deren historische Umstände. Auf einer zweiten Ebene, der Rechtsgeschichte, verbinden interkulturelle Diskurse historisches Bewusstsein mit sozialgeschichtlichen Kenntnissen, etwas das Wissen um außereuropäische Vorbilder wie den Irokesen-Bund. Mindestens ebenso wichtig ist die dritte Ebene, die Rechtspraxis. Ihretwegen plädieren interkulturelle Rechtsdiskurse nur für sehr formale Prinzipien und deren behutsame Verwirklichung. Denn die verschiedenen Kulturen sollen ein möglichst hohes Maß an Eigenständigkeit behalten. Jede Kultur hat gegenüber den Rechts- und Gerechtigkeitsansprüchen der modernen Zivilisation das Recht auf eine Akkulturation im wörtlichen Sinn: auf eine ihrer eigenen Kultur gemäßen Einverleibung.
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