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04 2009

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Welche Integration darf der Staat verlangen?


Antworten von Werner Becker, Heiner Bielefeldt und Claus Leggewie

Hat der Staat gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen neutral zu sein, sofern diese nicht mit einzelnen Gesetzen kollidieren oder soll er die Integration politisch in den Vordergrund stellen? Wie weit darf er dabei gehen?

Claus Leggewie: Dazu gibt es weltweit, aber auch in der westlichen Tradition ganz unterschiedliche Auffassungen. Am höchsten gezogen wird die Trennmauer zwischen Politik und Religion, die dem Staat strikte Neutralität auferlegt, in der US-amerikanischen Verfassung; auf anderen Wege erreicht das auch die französische laicité, die – ganz anders als in Amerika, wo alle möglichen Religionen im öffentlichem Raum präsent sind – Religion zur vollständigen Privatsache erklärt. In beiden Fällen gibt es keine spezielle religiöse Unterweisung in öffentlichen Schulen, wie das in Mischsystemen wie in Deutschland der Fall ist, wo auf dem Gebiet der Sozial- und Bildungspolitik, vermittelt über das Subsidiaritätsprinzip, eine enge Symbiose zwischen christlichen Kirchen und Staat besteht.

Ob diese Symbiose oder eher strikte Neutralität der Integration mehr dient, kann nicht per se gesagt werden. Auch die benevolente Förderung des religiösen Pluralismus kann integrative Wirkungen zeitigen, sofern die jeweiligen Religionsgemeinschaften offen zur pluralistischen Gesellschaft stehen und Toleranz gegenüber Andersgläubigen üben. Das kontinentaleuropäische Modell, das in Erfahrung mörderischer Religionskriege im Westfälischen Frieden kodifiziert wurde, erhofft Integration vom staatlichen Gewaltmonopol; das amerikanische Modell, dem Streben von Religionsflüchtlingen und Einwanderern nach freier Ausübung ihrer Bekenntnisse entsprungen, setzt eher auf dem friedlichen Wettbewerb, der auch Missionierung und Konversion schätzt. Beide Modelle, die in reiner Form nirgendwo verwirklicht sind, haben Vor- und Nachteile. Bezogen auf die aktuelle Fokussierung, die als problematisch wahrgenommene Integration von Muslimen, zeigt sich, dass die aus sozialen Reproduktions- und Aufstiegsprozessen verdrängten Muslime in Europa eher zur Bildung so genannter „Parallelgesellschaften“ und zur Ablehnung von liberalen Verfassungen und Gesetzen neigen, eben weil sie sich vom „Staat“ nicht anerkannt oder diskriminiert fühlen. Andererseits verstoßen in den USA „glaubensbasierte Initiativen“ oft auch gegen das Trennungsgebot, und es herrscht dort eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der christlichen Gruppen.

Heiner Bielefeldt: Das Neutralitätsprinzip, auf das sich z.B. das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung regelmäßig bezieht, konzentriert sich auf Religionen und Weltanschauungen: Als Konsequenz der Religionsfreiheit – die als ein universales Menschenrecht diskriminierungsfrei zu gewährleisten ist – soll sich der freiheitliche Rechtsstaat in Fragen religiöser und weltanschaulicher Orientierung „neutral“ verhalten; er darf sich jedenfalls nicht mit einer Religion auf Kosten der Angehörigen anderer Religionen oder Weltanschauungen identifizieren.

In diesem engeren Sinne versteht das Bundesverfassungsgericht das Neutralitätsprinzip. Man mag seine Zweifel habe, ob es in der Praxis jemals konsequent eingelöst werden kann. Als ein Fairnessprinzip für den staatlichen Umgang mit religiösem Pluralismus scheint mir der Anspruch der religiös-weltanschaulichen Neutralität dennoch unaufgebbar zu sein.
Unter einer darüber hinaus gehenden generellen „Wertneutralität“ des Staates kann ich mir hingegen nichts Sinnvolles und vor allem nichts Praktikables vorstellen. Auch beim Fairness-Gedanken, der dem Neutralitätsprinzip zugrunde liegt, oder bei Menschenrechten wie der Religionsfreiheit handelt es sich ja, wenn man so will, um Verfassungs-„Werte“. An ihnen ist auch der politische Integrationsprozess zu messen, der in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht auf erzwungene Assimilation hinauslaufen darf.
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